Eltern von Zwillingen erhalten doppeltes Elterngeld
Eltern von Zwillingen können gleichzeitig Elterngeld beanspruchen
Die Eltern von Zwillingen wollten nach der Geburt ihrer Kinder zur gleichen Zeit zu Hause bleiben. Der Vater hatte zwölf Monate Elterngeld für seinen Sohn und weitere zwei Monate für seine Tochter beantragt, während die Mutter zwölf Monate für die Tochter und zwei weitere Monate für den Sohn beantragt hatte. Die Elterngeldstelle bewilligte Elterngeld aber nur für insgesamt 14 Monate für beide Kinder und beide Eltern zusammen. Zudem gewährte es einen Zwillings-Erhöhungsbetrag in Höhe von 300 €. Die Eltern waren mit der Entscheidung nicht einverstanden und klagten dagegen.
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass nach der Grundkonzeption des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen kann. Der Elterngeldanspruch sei allerdings für die Eltern zusammen auf die ersten 12 oder (mit zwei Partnermonaten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes begrenzt. Dabei könne ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten. Für Eltern von Mehrlingen gelte insoweit nichts anderes. Jedem Elternteil stünden also bis zu 12 Monatsbeträge Elterngeld für das eine und (als Partnermonate) zwei Monatsbeträge für das jeweils andere Zwillingskind zu. § 2 Abs. 6 BEEG sehe bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des Elterngeldes um je 300 € für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdränge jedoch nicht einen auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für Mehrlingskinder. Ein mehrfacher Einkommensersatz für denselben Berechtigten werde durch § 3 Abs. 2 BEEG ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 27.06.2013, Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R).
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