222 Millionen € statt 62,40 €: Verhängnisvoller Sekundenschlaf in Bank sorgt für Aufregung
Sekundenschlaf am Arbeitsplatz: Eingenickter Kollege bringt Bankerin in Bedrängnis
Eine Arbeitnehmerin ist seit 1986 bei einer Bank als Sachbearbeiterin im Zahlungsverkehr tätig. Zu ihren Aufgaben gehört u. a. die Überprüfung von Überweisungsbelegen und gegebenenfalls deren Korrektur. Am 02.04.2012 übersah sie in dem Zahlungsbeleg eines Rentners, dass dieser fehlerhaft durch einen Arbeitskollegen von 62,40 € auf 222.222.222,22 € geändert worden war. Wie sich im Nachhinein herausstellte, war der vorprüfende Arbeitskollege, der allerdings nicht für die Prüfung des Betragsfelds des Belegs zuständig war, bei einem Sekundenschlaf auf die Taste "2" der PC-Tastatur geraten war und diese länger gedrückt gehalten hatte. Durch eine systeminterne Prüfungsroutine wurde der Fehler bemerkt und berichtigt. Die Bank kündigte das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten fristlos, hilfsweise fristgerecht. Sie habe an dem fraglichen Arbeitstag die Belege gar nicht geprüft, sondern ohne Kontrolle freigegeben. Darin liege eine vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen. Die Arbeitnehmerin wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihren Rauswurf.
Mit Erfolg. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Eine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers oder eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs lägen nicht vor. Nach der Vorbearbeitung durch den Arbeitskollegen könne der Klägerin nur noch eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Dies sei zwar ein schwerer Fehler gewesen, die für eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen notwendige negative Prognose sei nach Abwägung aller Umstände aber nicht erkennbar. Deshalb sei der beklagten Bank hier eine Abmahnung statt einer Kündigung noch zumutbar gewesen (Hessisches LAG, Urteil vom 07.02.2013, Az.: 9 Sa 1315/12).
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