Zu hoher Kraftstoffverbrauch rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen zu hohem Kraftstoffverbrauch
Der Kläger hatte Ende 2009 bei einem Autohaus einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erworben. Das Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug mit nach dem Messverfahren gemäß EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Im April 2010 erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Rücktrittsgrund sei der gegenüber dem Verkaufsprospekt höhere Verbrauchswert. Das Autohaus entgegnete, dass kein Mangel vorliege, weil die tatsächlichen Verbrauchswerte von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung abhingen. Die im Verkaufsprospekt angegebenen Verbrauchswerte würden demgegenüber nach einem herstellerübergreifenden standardisierten Messverfahren ermittelt, der eben nicht die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegle. Der Autokäufer zog schließlich vor Gericht.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts sei der Kläger berechtigt gewesen, den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Dem Fahrzeug fehle eine Beschaffenheit, die der Kläger nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien. Dies sei bei dem ihm verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Der Gutachter habe dies bestätigt. Das Autohaus sei verpflichtet, den Kaufpreis - abzüglich eines Betrages für die zwischenzeitliche Nutzung des Autos durch den Kläger - zurückzahlen (OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2013, Az. I-28 U 94/12).
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