Verkehrssicherungspflicht verletzt: Im Baumarkt verunglückte Kundin erhält Schadenersatz
Im Baumarkt verunglückte Kundin erhält Schadenersatz
Die Klägerin rutschte im Kassenbereich eines Baumarktes auf einer auf dem Boden befindlichen Flüssigkeit aus und zog sich dabei eine Knieverletzung zu. In der Folge verklagte sie den Baumarkt auf Zahlung von Schadenersatz, weil die Betreiberin des Baumarktes ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Das Gericht gab der Schadensersatzklage satt. Die Betreiberin des Baumarktes habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Einzelhandelsunternehmen habe in den Grenzen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass die Kunden durch die angebotene Ware und den Zustand der Geschäftsräume, insbesondere auch des Fußbodens, keine Schäden erleiden. Der Umfang der Kontrollpflichten hänge vom Einzelfall ab, unter anderem von der Kundenfrequenz, der Witterung und dem Gefahrenpotenzial der zum Verkauf angeboten Waren. In einem Selbstbedienungsbaumarkt seien bei einem durchschnittlich starken Kundenaufkommen Kontrollen im Abstand von 30 Minuten zu fordern, vergleichbar den Obst-und Gemüseläden, wo obergerichtlich bereits entschieden sei, dass dort alle 20 Minuten kontrolliert werden müsse (OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2013, Az.: 9 U 187/12).
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