Ferienhausvermietung: Kosten für Endreinigung müssen im Endpreis enthalten sein
Beworbener Endpreis muss Kosten für Endreinigung enthalten
Ein Vermieter von Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste bewarb auf seiner Internetseite mehrere Wohnungen. Unter jeder der beworbenen Wohnungen befand sich eine Tabelle, in der die pro Woche zu zahlenden Preise - aufgegliedert nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen - angegeben waren. Erst ganz am Ende der Werbung wurde auf die Zusatzkosten für die Endreinigung in Höhe von 75 € (mit Hund oder Katze) bzw. 55 € (ohne Tier) hingewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. sah hierin ein wettbewerbswidriges Verhalten und zwar einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Zentrale mahnte den Vermieter ab, der namentlich im Impressum des Internetauftritts der Firma aufgeführt war. Der Vermieter verteidigte sich mit dem Argument, dass nicht er, sondern seine Ehefrau den Betrieb führe.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) gab der Klage statt. Der beklagte Vermieter habe durch die beanstandete Werbung gegen die Preisangabenverordnung verstoßen. Danach sei grundsätzlich der Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sei (sogenannter Endpreis). Der in der Internetanzeige genannte Preis (Mietpreis pro Woche) genüge nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung, weil er nicht alle Kosten umfasse, die zwingend vom Verbraucher für die angebotene Leistung zu entrichten seien. Neben dem Entgelt für die Nutzungsüberlassung gehörten hierzu auch die pauschal und in jedem Fall vom Mieter zu zahlenden Kosten für die Endreinigung (ohne Haustiere) (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 22.03.2013, Az.: 6 U 27/12).
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