Eigentumswohnung: Unterschlagung der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten absetzbar
Unterschlagung der Instandhaltungsrücklage als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Eine Unterschlagung der Instandhaltungsrücklage für eine Eigentumswohnung durch den Hausverwalter kann beim Eigentümer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz korrigierte kürzlich ein Finanzamt, das die Werbungskosten erst für das Jahr akzeptieren wollte, in dem die Instandhaltungsrücklage tatsächlich gebraucht und aufgelöst wird. Die Richter entschieden stattdessen, dass die Werbungskosten in dem Jahr berücksichtigt werden müssen, in dem die Unterschlagung bekannt wurde. Im Ausgangsfall hatte ein krimineller Hausverwalter über Jahre die Instandhaltungsrücklage von insgesamt 740 Wohnungen veruntreut. Zwei der betroffenen Eigentumswohnungen gehörten einem Ehepaar, die so insgesamt fast 11.500 € verloren. Die letzte Unterschlagung fand 2008 statt, das Ehepaar erfuhr im gleichen Jahr vom Verlust der Instandhaltungsrücklage. Es machte den Verlust als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung für 2008 geltend. Das Finanzamt berücksichtige die Kosten nicht – es liege kein wirtschaftlicher Zusammenhang des durch die Veruntreuung erlittenen Vermögensverlustes mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor.
Trotz Abflussprinzip können Werbungskosten für Eigentumswohnung sofort angesetzt werden
Das Finanzgericht gab dem Ehepaar Recht, das Finanzamt habe den Verlust zu Unrecht nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Für den Zeitpunkt des Ansatzes von Werbungskosten gelte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Abflussprinzip. Ausgaben sind demzufolge für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Eine Instandhaltungsrücklage könne zwar üblicherweise erst im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Auflösung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Hier sind die Werbungskosten aber im Streitjahr 2008 zu berücksichtigen, da abweichend vom tatsächlichen Abfluss bei späterer Aufdeckung der Veruntreuungen die Absetzung im Veranlagungszeitraum der Aufdeckung zugelassen werden muss (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.1.2013; Az.: 6 K 1973/10).
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