Klapperndes Geräusch rechtfertigt Rücktritt vom Kaufvertrag beim Autokauf
Nachbesserung gescheitert: Gericht bestätigt Rücktrittsrecht bei Autokauf
Der Kläger erwarb in einer Filiale eines Autoherstellers einen Neuwagen für rund 33.000 €, der ihm Ende Januar 2008 ausgeliefert wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger eine Vielzahl von Mängeln, die von dem Hersteller zum Teil behoben wurden.
Im Juli 2009 bemängelte der Kläger zum ersten Mal klappernde Geräusche am Unterboden des Fahrzeugs. Nachdem sich das Fahrzeug mehrfach zu Nachbesserungsversuchen beim Hersteller Beklagten befunden hatte, trat der Kläger im September 2009 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Der Hersteller wandte ein, die Mängel hätten teilweise bei Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen. Das klappernde Geräusch stelle zudem einen nur unerheblichen Mangel dar.
Das Gericht war anderer Auffassung und gab dem Kläger Recht. Bereits das trotz der vielen Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigende klappernde Geräusch aus dem Bereich der Vorderradaufhängung, dessen Ursache bis heute nicht sicher festgestellt werden könne, berechtige den Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Auch wenn die insoweit voraussichtlich anfallenden Mängelbeseitigungskosten unterhalb der Bagatellgrenze von 1 Prozent des Kaufpreises lägen, ergebe sich die Erheblichkeit dieses Mangels aus seiner subjektiven Bedeutung. Der Sachverständige habe anschaulich geschildert, dass das Geräusch unregelmäßig auftrete, aber deutlich wahrnehmbar sei und deshalb bei den Insassen berechtigt das Gefühl aufkommen lasse, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht. Ein Fahrzeug aber, in dem sich die Insassen nicht sicher fühlten, sei mangelhaft. Auf den zurückzuzahlenden Kaufpreis müsse sich der Kläger allerdings eine Nutzungsentschädigung für die von ihm mit dem Fahrzeug zurückgelegten 83.000 Kilometer anrechnen lassen, die auf rund 13.000 € zu beziffern sei (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12).
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