Entzug der Fahrerlaubnis unzulässig: Betrunkener Fußgänger darf Führerschein behalten
Betrunkener Fußgänger klagt erfolgreich gegen Entzug der Fahrerlaubnis
Ein betrunkener Fußgänger darf seinen Führerschein behalten, weil die zuständige Fahrerlaubnisbehörde ihm gegenüber eine Untersuchung angeordnet hatte, die laut Fahrerlaubnisverordnung gar nicht existiert.
Der Antragsteller war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen. Der Atemalkoholtest ergab einen Blutalkoholwert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens der Autoschlüssel des Antragstellers gefunden, den er dort verloren hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste zunächst eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Denn bei einer Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an, dass der Antragsteller aber verweigerte. Daraufhin wurde ihm die Fahrerlaubnis mit der Begründung entzogen, er habe das geforderte Gutachten nicht beigebracht, weshalb von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Der Antragsteller wehrte sich im gerichtlichen Eilverfahren gegen diese Entscheidung.
Sein Eilantrag hatte Erfolg, wenn auch aus anderen Gründen. Nach Auffassung des Gerichts sei zweifelhaft, ob überhaupt eine Rechtsgrundlage existiere, auf deren Grundlage die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen dürfe. In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Aus dem behördlichen Schreiben könne der Antragsteller nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei (VG Neustadt, Beschluss vom 28.01.2013, Az.: 1 L 29/13).
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