Arbeitsfreier Feiertag kostet Schichtarbeiter einen Tag Urlaub
Schichtarbeiter müssen am Feiertag Urlaub nehmen
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat die Hoffnung von im öffentlichen Dienst tätigen Schichtarbeitern auf mehr freie Tage zunichte gemacht. Die Erfurter Richter haben entschieden, dass ein im Schichtdienst tätiger Beschäftigter, der an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit eingeteilt ist und an diesem Tag frei haben möchte, Urlaub nehmen muss.
Der Kläger ist bei einem Flughafen in der Abteilung Bodenverkehrsdienst im Schichtdienst beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Anwendung. Eine Schicht des Klägers umfasst jeweils sieben Tage am Stück. Fällt ein gesetzlicher Feiertag in die Schicht und nimmt er in dieser Zeit Urlaub, so zieht ihm der Arbeitgeber für den Feiertag einen Urlaubstag ab. Dagegen wehrte sich der Kläger. Er vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber gesetzliche Feiertage, an denen er ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet wäre, nicht auf seinen Jahresurlaubsanspruch anrechnen dürfe. Er fühlte sich im Vergleich zu Kollegen, die montags bis freitags arbeiten, benachteiligt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage ab. Im Schichtdienst seien auch gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaubsgewährung zur Arbeit verpflichtet gewesen wäre, als Urlaubstage auf den Jahresurlaubsanspruch anzurechnen. Der Arbeitgeber erfülle den Anspruch auf Erholungsurlaub, indem er den Arbeitnehmer zu Erholungszwecken von seiner sonst bestehenden Arbeitspflicht befreie. Dies sei auch für gesetzliche Feiertage möglich und notwendig, an denen der Arbeitnehmer ansonsten dienstplanmäßig zur Arbeit verpflichtet wäre. Der TVöD enthalte keine hiervon abweichende Regelung (BAG, Urteil vom 15.01.2013, Az.: 9 AZR 430/11).
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