Verheiratete Kinder erhalten Kindergeld unabhängig vom Einkommen des Ehegatten
Kindergeld für verheiratete Kinder gibt es unabhängig vom Einkommen des Ehegatten
Eine Mutter beantragte für ihre volljährige verheiratete Tochter, die sich in einer (erstmaligen) Berufsausbildung befand, ab Januar 2012 Kindergeld.
Die Familienkasse lehnte dies ab, weil vorrangig der Ehemann der Tochter für deren Unterhalt verantwortlich sei und die Mutter nicht nachgewiesen habe, dass dessen Einkünfte und Bezüge hierzu nicht ausreichten (sogenannter Mangelfall). Gegen diese Entscheidung der Familienkasse klagte die Mutter vor dem zuständigen Finanzgericht.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stehe der Klägerin allein deshalb Kindergeld zu, weil sich ihre Tochter in einer erstmaligen Berufsausbildung befinde. Ob ein Mangelfall vorliege, sei nicht zu prüfen, da es aufgrund einer Gesetzesänderung ab 2012 nicht mehr auf die eigenen Einkünfte des Kindes ankomme. Dementsprechend dürfe auch ein etwaiger Unterhaltsanspruch der Tochter gegen ihren Ehemann nicht einbezogen werden. Auch vor dem Hintergrund des Fehlens einer „typischen Unterhaltssituation“ seien die Einkünfte des Ehegatten nicht von Bedeutung, da der Bundesfinanzhof (BFH) dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal in seiner neueren Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben habe (FG Münster, Urteil vom 30.11.2012, Az.: 4 K 1569/12 Kg).
Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
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