Verletzung infolge Schneeballschlacht gilt für Lehrer als Dienstunfall
Dienstunfall anerkannt: Schneeballschlacht gehört für Lehrer zur Arbeit
Ein Lehrer wurde beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen. Es kam es zu einer Schneeballschlacht, in deren Verlauf der Lehrer von einem Schneeball direkt auf dem Auge getroffen wurde.
Aufgrund der erlittenen Augenverletzung musste sich der Lehrer einer Operation unterziehen und war einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben. Sein Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall wurde vom zuständigen Regierungspräsidium abgelehnt. Nach Auffassung der Behörde fehle der natürliche Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben. Der Lehrer habe den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, weil das Schneeballwerfen laut Schulordnung ausdrücklich verboten sei. Er sei nicht als Lehrer im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber den Schülern eingeschritten, sondern habe privat als gleichgeordneter Teilnehmer an der Schneeballschlacht mit den Schülern teilgenommen und durch Missachtung des Verbots seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt. Der Lehrer klagte gegen dies Entscheidung des Regierungspräsidiums.
Die Klage hatte Erfolg. Nach Meinung des Gericht habe sich der Unfall noch in Ausübung des Dienstes ereignet, als der Lehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von ca. 15 Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen worden sei. Nach dem geschilderten Sachverhalt sei es lebensfremd, wenn das Regierungspräsidium diesen einheitlichen Vorgang in eine noch dienstliche, rein defensive Verteidigungsphase und eine anschließende außerdienstliche, rein private aktive Teilnahme an der Schneeballschlacht aufspalte. Selbst wenn nämlich der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliere er damit nicht dessen dienstunfallrechtliche Fürsorge (VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2012, Az.: 5 K 1220/11).
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