Gericht erklärt pauschales Bestreiten einer Nebenkostenabrechnung für unzulässig
Pauschales Bestreiten einer Nebenkostenabrechnung ist unzulässig
Ein Mieter erhielt im August 2010 die Betriebskostenabrechnung über die Heiz- und Warmwasserkosten für das Jahr 2009 mit einer Nachzahlungsforderung in Höhe von 467 €. Der Mieter war der Ansicht, dass der Verbrauch viel zu hoch angesetzt sei und er daher nichts bezahlen müsse. Der Vermieter entgegnete, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt sei. Nachdem der Mieter in der Folgezeit die Nachzahlungsforderung nicht beglich, erhob der Vermieter Zahlungsklage.
Mit Erfolg. Die Betriebskostenrechnung sei nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht. Zu einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung gehöre die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des zugrunde gelegten Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters sowie der Abzug der Vorauszahlungen und die gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Sie habe dem durchschnittlichen Verständnisvermögen eines juristischen und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters zu entsprechen. Die Betriebskostenabrechnung im Streitfall erfülle diese Voraussetzungen. Soweit der Mieter den "zu hohen Verbrauch" kritisiere, habe er seinen Vortrag nicht weiter präzisiert. Seinem Anspruch auf Belegeinsicht sei er nicht nachgekommen. Ohne Einsicht in die Kostenbelege sei aber das pauschale Bestreiten einzelner Positionen einer ansonsten ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung unzulässig. Der Mieter hätte zunächst in die Belege Einsicht nehmen und dann im Einzelnen vortragen müssen, welche der ausgewiesenen Rechnungsbeträge er bestreite. Dies habe er jedoch nicht getan (AG München, Urteil vom 27.01.2012, Az.: 472 C 26823/11).
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