Verkehrssicherungspflicht übertragen: Vermieter haftet nicht für Schaden durch Dachlawine
Schaden durch Dachlawine: Vermieter kann Verkehrssicherungspflicht auf Mieter übertragen
Die Mieterin einer Doppelhaushälfte fuhr mit ihrem Fahrzeug aus der Garage in Richtung Toreinfahrt, als sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs lösten und auf das Dach des Fahrzeugs fielen. Durch den Aufprall entstand am Fahrzeug der Mieterin ein Schaden in Höhe von 2.753 €. In der Folge verlangte die Mieterin von ihrem Vermieter Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Der Vermieter habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, nicht von Schnee und Eis geräumt und auch keine Warnschilder aufgestellt. Der Vermieter weigerte sich aber, der Mieterin den entstandenen Schaden zu ersetzen. Er argumentierte, dass er die Verkehrssicherungspflicht wirksam im Mietvertrag auf die Mieterin übertragen habe. Daraufhin zog die Mieterin vor Gericht und klagte auf Schadenersatz.
Ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Der Vermieter habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Laut Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtliche Pflichten und privatrechtliche Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, sodass die Übertragung ihn nicht benachteilige (AG München, Urteil vom 29.11.2011, Az.: 433 C 19170/11).
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