BAG zum Mutterschutz: Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während Elternzeit
Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während Elternzeit
Die Klägerin, eine Tierärztin, befand sich nach der Geburt ihres zweiten Kindes bis zum 23.08.2010 in Elternzeit. Am 08.09.2010 gebar sie ihr drittes Kind und bezog in der Zeit vom 13.08.2010 bis zum 19.11.2010 Mutterschaftsgeld von der zuständigen Krankenkasse. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld. Die Elternzeit für das dritte Kind begann auf Wunsch der Klägerin bereits im September 2010, d. h. sie bezog während der Elternzeit Mutterschaftsgeld. Da die Klägerin ihr Kind am 08.09.2010 geboren hat, lief die gesetzliche Mutterschutzfrist bereits am 04.11.2010 ab. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sprach der Tierärztin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu, woraufhin der Arbeitgeber in Revision ging.
Mit Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob das Urteil des LAG Düsseldorf mit folgender Begründung auf: Die Elternzeit für das dritte Kind begann auf Wunsch der Klägerin bereits im September 2010. Gleichzeitig bezog sie Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse im Zeitraum von August 2010 bis November 2010. Gemäß § 14 Abs. 4 Mutterschutzgesetz (MuSchG) entfällt der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für die Zeit, in der die Frau Elternzeit in Anspruch nimmt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Anspruch besteht, wenn die Elternzeit beendet ist. Vor diesem Hintergrund hatte die Klägerin jedenfalls für die Zeit vom 24.08.2010 bis 04.11.2010 Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Da es die Klägerin jedoch versäumt hat, alle zur Berechnung der Höhe des Zuschusses notwendigen Tatsachen vorzutragen, muss nun das LAG Düsseldorf erneut darüber entscheiden, wie hoch der Zuschuss ausfällt, den der beklagte Arbeitgeber zu zahlen hat (BAG, Urteil vom 22.08.2012, Az.: 5 AZR 652/11).
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