Verweigerte Verbeamtung wegen Adipositas ist rechtens: Fettleibigkeit ist keine Behinderung
Fettleibigkeit ist keine Behinderung: Keine gesundheitliche Eignung für Verbeamtung bei Adipositas
Eine angestellte Sonderpädagogin begehrte die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie Schadenersatz wegen der bisher nicht erfolgten Ernennung. Die Schulbehörde hatte ihr in Aussicht gestellt, in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden. Im Rahmen des entsprechenden Antrags stellte der Amtsarzt einen Body-Mass-Index (BMI) von 36 kg/m² fest. Er bejahte zwar die Eignung für den Schuldienst, verneinte jedoch die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, da nach den "...erhobenen Untersuchungsbefunden der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann." Die Schulbehörde lehnte die begehrte Verbeamtung daraufhin ab. Die Pädagogin klagte gegen diese Entscheidung. Sie argumentierte, dass ihre Adipositas eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und des Europarechts sei. Durch die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis werde sie unmittelbar diskriminiert.
Das OVG Lüneburg entschied gegen die Klägerin. Eine Behinderung liege nicht vor. Der Begriff der Behinderung aus dem AGG sei auch nicht europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als behindert im Rechtssinne anzusehen wäre. Die Schulbehörde sei deshalb zu Recht vom allgemeinen Maßstab der gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Die Beurteilung, dass dieser von der Klägerin nicht erfüllt werde, könne nicht beanstandet werden, denn eine zweitgradige Adipositas (BMI > 35) stelle nach allgemein anerkanntem medizinischen Kenntnisstand einen erheblichen Risikofaktor für zahlreiche Folgeerkrankungen dar (OVG Lüneburg, Urteil vom 31.07.2012, Az.: 5 LB 33/11).
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