Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten: Gericht bevorzugt Marktpreisspiegel gegenüber Schwackeliste
Schätzungsgrundlage für Mietwagenkosten: Marktpreisspiegel läuft Schwackeliste den Rang ab
Im März 2010 kam es zu einem Verkehrsunfall. Für den Reparaturzeitraum nahm sich der Geschädigte einen vergleichbaren Mietwagen, einen Audi A3 Attraction. Die Mietwagenfirma stellte für 12 Tage 2.092 € in Rechnung. Die Versicherung des Schädigers bezahlte lediglich 840 €. Die weiteren Kosten empfand sie als überzogen. Daraufhin trat der Geschädigte seine Schadenersatzforderung an die Mietwagenfirma ab. Diese verklagte die Versicherung auf Zahlung des Restbetrages.
Die Klage hatte überwiegend keinen Erfolg. Nach Meinung des Gerichts ist als Schätzgrundlage für die Höhe der nach einem Verkehrsunfall ersatzfähigen Mietwagenkosten dem Marktpreisspiegel Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation gegenüber der Schwackeliste der Vorzug zu geben, weil im Gegensatz zu anderen statistischen Erhebungen diejenigen des Fraunhofer Instituts anonym und ohne Offenlegung des Umstandes durchgeführt wurden, dass Zweck der Abfrage die Feststellung einer Preisübersicht war. Dementsprechend erscheinen die durch das Fraunhofer-Institut festgestellten Werte näher an der Realität zu liegen und stellen damit eine bessere Grundlage für die Schätzung des Gerichts dar. Nach dieser Liste ergebe sich ein erstattungsfähiger Betrag von 861,58 €. Nach Abzug der gezahlten 840 € seien der Klägerin deshalb noch 21,58 € zuzusprechen (AG München, Urteil vom 25.01.2012, Az.: 345 C 30646/11).
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