Streitfall Kreditsicherung: Grundschuld mit Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig
Grundschuld zur Kreditsicherung mit Zinssatz von 48 Prozent ist sittenwidrig
Ein Grundstückseigentümer hatte mit einem gewerblichen Pfandleihunternehmen einen Darlehensvertrag über 10.000 € geschlossen. Vereinbart waren Zinsen von 1 Prozent pro Monat (12 Prozent pro Jahr) und "Gebühren" von 3 Prozent pro Monat (36 Prozent pro Jahr). Als Sicherheit sollte der Eigentümer eine Grundschuld an seinem Grundstück über 15.000 € zuzüglich 48 Prozent Zinsen pro Jahr bestellen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundeigentum unterwerfen. Die Grundschuld musste zu ihrer Wirksamkeit noch im Grundbuch eingetragen werden. Das zuständige Grundbuchamt wies die Beteiligten darauf hin, dass es den vereinbarten Zinssatz als sittenwidrig ansehe und legte den Beteiligten nahe, den Eintragungsantrag zurückzunehmen. Gegen diese Verfügung legte das Pfandleihunternehmen Beschwerde ein.
Ohne Erfolg. Nach Meinung des Gerichts hat das Grundbuchamt zu Recht ein Eintragungshindernis im Grundbuch gesehen. Die Einigung zur Bestellung der Grundschuld sei unwirksam, weil Zinsen in sittenwidriger Höhe vereinbart worden seien. Es bestehe ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Bei der Pfandleihe hafte der Darlehensnehmer nicht mit seinem gesamten Vermögen, sondern seine Haftung sei auf den verpfändeten Gegenstand beschränkt. Im Streitfall dagegen habe das Pfandleihunternehmen mit dem Grundstückseigentümer einen Darlehensvertrag ohne Begrenzung auf die Haftung an dem Grundstück abgeschlossen und sich dafür eine Sicherung an einem Grundstück, also einer unbeweglichen Sache, geben lassen. Damit habe das Unternehmen den Anwendungsbereich der Pfandleihverordnung verlassen (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 05.09.2012, Az. 2 W 19/12).
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