Autoschlüssel im Korb: Teilkaskoversicherung darf bei Autodiebstahl um 50 % kürzen
Autoschlüssel unbeaufsichtigt im Korb - Autodiebstahl und Beschädigungen am Auto waren die Folge
Wer seinen Autoschlüssel an der Arbeitsstelle unbeaufsichtigt lässt, riskiert laut Oberlandesgericht (OLG) Koblenz bei Autodiebstahl und Beschädigung des Fahrzeugs eine Kürzung um 50 % durch die Teilkaskoversicherung.
Im Ausgangsfall verlangte die spätere Klägerin von ihrer Teilkaskoversicherung Schadensersatz wegen Autodiebstahl und Beschädigungen an ihrem Auto. An einem Abend im April 2010 parkte die Klägerin ihr Auto auf dem Parkplatz ihrer Arbeitsstelle, einem Seniorenheim. Die Autoschlüssel legte sie in einen Korb, den sie in einem nicht abgeschlossenen Aufenthaltsraum im zweiten Stock abgestellt hatte. Gegen 20:50 Uhr begab sie sich zu einer Station in einem anderen Stockwerk, nach 21:00 Uhr wurde ihr Auto mit ihrem Schlüssel entwendet und etwas später in erheblich beschädigtem Zustand aufgefunden. Sie verlangte nun von der Teilkaskoversicherung, den Schaden in Höhe von ca. 7.000,- € zu ersetzen, die im Laufe des Prozesses aber nur die Hälfte des Betrages als Schadenersatz zahlte. Das Landgericht stellte in erster Instanz grobe Fahrlässigkeit der Klägerin fest und hielt eine Kürzung der Versicherungsleistung um 50 % für gerechtfertigt.
Sorglose Aufbewahrung beim Autoschlüssel ist für die Teilkaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit
Das OLG bestätigte die grobe Fahrlässigkeit in der Berufung. Die Klägerin habe die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen, indem sie naheliegende Möglichkeiten nicht genutzt habe, ihren Autoschlüssel sorgfältig aufzubewahren und dem Zugriff Dritter zu entziehen. Mit diesem leichtfertigen Verhalten habe sie nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Auch der Umstand, dass es bereits Abend und damit keine offizielle Besuchszeit mehr war, führt nach Überzeugung des Senats nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Klägerin habe gewusst, dass die Eingangstür bis mindestens 21:00 Uhr geöffnet war und daher Bewohner oder Besucher noch freien Zugriff auf den Schlüssel im unverschlossenen Raum hatten. Zudem hätte sie einfache Möglichkeiten gehabt, mit wenig Aufwand im dort vorhandenen abschließbaren Spind eine sichere Verwahrung des Schlüssels zu gewährleisten (OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2012; Az.: 10 U 1292/11).
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