Erben und Vererben: Unterschrift muss handschriftliches Testament räumlich abschließen
Erben und Vererben: Handschriftliches Testament ohne Unterschrift ist nichtig
Ein im Juni 2010 verstorbener Erblasser hatte mit handschriftlichem Testament vom 01.02.2007 seine Lebensgefährtin zu seiner alleinigen unbeschränkten Alleinerbin eingesetzt. Er gab Ort und Datum an und unterzeichnete das Schriftstück. Auf dem unter der Unterschrift auf dem DIN A 4-Blatt verbliebenen Raum hatte er handschriftlich hinzugefügt, dass Voraussetzung für die Erbeinsetzung sei, dass die Lebensgefährtin das gleiche Testament für ihn geschrieben habe. Diesen Zusatz datierte der Erblasser auf den 17.12.2007. Auf der Rückseite war ein weiterer handschriftliche Vermerk des Erblassers: „Das Testament ist zurzeit nicht gültig. Bis heute 05.03.2007 hat meine Lebensgefährtin kein Testament – wie ich es verfasst habe – umgekehrt geschrieben.“ Weder den Zusatz unter der Unterschrift noch denjenigen auf der Rückseite hatte der Erblasser unterschrieben. Nach dem Tod des Erblassers machten seine Kinder Ansprüche auf die Erbschaft geltend und beantragten einen Erbschein. Sie beriefen sich auf die handschriftlichen Zusätze im Testament.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass nach der Unterschrift des Erblassers folgende Ergänzungen ohne gesonderte Unterschrift des Erblassers grundsätzlich formunwirksam seien. Mit der Unterschrift solle der eigentliche Inhalt eines Testaments räumlich abgeschlossen und damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen gesichert werden. Daran fehle es grundsätzlich dann, wenn Ergänzungen und Zusätze nicht gesondert unterschrieben worden seien. Daher seien Zusätze und Ergänzungen ohne gesonderte Unterschrift grundsätzlich formunwirksam und damit nicht als wirksame letztwillige Verfügung anzusehen (OLG München, Urteil vom 13.09.2011, Az.: 31 Wx 289/11).
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