Schüler mit Messer bedroht – Entlassung von der Schule ist rechtmäßig
Neben Bedrohung mit einem Messer will Schüler auch unversteuerte Zigaretten verkaufen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat jetzt die Entlassung eines Schülers wegen Bedrohung eines Mitschülers mit einem Messer bestätigt. Die Mutter des Schülers hatte sich gegen die Entlassung ihres Sohnes von einer Realschule vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gewehrt, nachdem ihr Rechtsschutzbegehren im Januar 2012 in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben war. Der Jugendliche hatte einen Mitschüler mit einem offenen Messer mit acht Zentimeter langer Klinge bedroht, um ihn von einer Sitzbank vor dem Klassenzimmer zu verdrängen. Die herbeigerufene Polizei stellte neben dem Messer auch noch unversteuerte Zigaretten sicher, die der Jugendliche in der Schule gewinnbringend verkaufen wollte.
Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben muss Schule nicht hinnehmen
In seinem Beschluss führt der VGH aus, dass bereits die Schutzbehauptung, bei der Bedrohung des Mitschülers habe es sich nur um einen „Scherz“ gehandelt, haltlos sei. Das Vorhalten eines Messers mit einer langen und feststehenden Klinge könne vom Opfer nur als Bedrohung aufgefasst werden, was auch dem noch nicht strafmündigen Täter klar sein musste. Ein für den bedrohten Mitschüler nicht erkennbarer Vorbehalt, nicht zustechen zu wollen, ändere am Bedrohungsszenario nichts. Eine Bedrohung mit Gefahren für Leib und Leben könnte an Schulen auch aus generalpräventiven Gründen nicht hingenommen werden. Daher sei auch von Anfang an eine harte Ordnungsmaßnahme gerechtfertigt. Der Entlassung könne unter diesen Umständen auch nicht entgegengehalten werden, dass der Schüler für den Besuch einer anderen Schule höhere Fahrtkosten habe und aus seinem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen werde, denn schließlich habe er die erhebliche Störung des Schulfriedens an seiner alten Schule sich selbst zu zuschreiben. Auch könne die Schule den Handel mit den von der Polizei sichergestellten Zigaretten, bei denen die fehlenden Steuerbanderolen auf eine illegale Einfuhr hindeuten, nicht dulden. Zu Recht sei dem entlassenen Schüler im Interesse seiner eigenen sozialen Entwicklung nachdrücklich klar zu machen, dass ein solches Verhalten, das schon in der Nähe krimineller Machenschaften stehe, nicht nur in der Schule nicht hingenommen werde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.06.2012; Az.: 7 CS 12.451).
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