EuGH: Auch im Internet erworbene Software-Lizenz darf weiterverkauft werden
Für den Weiterverkauf einer gebrauchten Lizenz ist das Trägermedium der Kopie unerheblich
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt entschieden, dass Software-Hersteller sich dem Weiterverkauf gebrauchter Kopien durch einen Kunden nicht widersetzen können. Dies gilt auch dann, wenn die Software nicht physisch, etwa auf DVD vorliegt, sondern von den Servern des Urheberrechteinhabers heruntergeladen wird. Das Recht auf ausschließliche Verbreitung der Programmkopien hat sich mit dem Erstverkauf erschöpft. Wenn der mit dem Verkauf geschlossene Software-Lizenzvertrag ein dauerhaftes Nutzungsrecht vorsieht, ist dieses Recht nicht an den Erstkäufer gebunden. Dies gilt auch, wenn der Erstkäufer des Programms das entsprechende Recht auf Updates mit dem Software-Kauf erworben hat. Mit der Übergabe des Lizenzschlüssels geht das Recht auf Updates an den Gebraucht-Käufer über – dies gilt ebenso für zeitlich befristete Wartungsverträge. Unerheblich ist nach Ansicht der Luxemburger Richter, ob es sich bei dem Trägermedium der Software um eine CD-Rom, DVD oder aber um eine "nichtkörperliche Kopie" aus dem Internet handle. Der Hersteller habe diesbezüglich grundsätzlich beim Erstverkauf eine "angemessene Vergütung" für die Software erhalten.
Aufspaltung der Mehrfachlizenzen in einzelne Lizenzen ist weiterhin unzulässig
Nutzer dürfen eine Mehrfachlizenz allerdings nicht aufspalten und einzelne Lizenzen weiterverkaufen. Verkauft ein Nutzer den Lizenzschlüssel, muss er gleichzeitig die Kopie auf dem eigenen Rechner deinstallieren und löschen da das Vervielfältigungsrecht des Programms weiterhin beim Hersteller liege. Dieser dürfe alle technischen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass der Erstkäufer nicht gegen das Vervielfältigungsverbot verstößt (EuGH, Urteil vom 03.07.2012; Rs. C-128/11).
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