Ferienjob bei Absolventen kann Anspruch auf Kindergeld gefährden
Anspruch auf Kindergeld entfällt bei Absolventen mit mehr als 20-stündiger wöchentlicher Tätigkeit
Der sogenannte Ferienjob ist für viele Studenten und Schüler unverzichtbar. Beim Kindergeld kann sich dies allerdings negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV). Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 8.004 € beim Volljährigkeit gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung der Stundenzahl von 20 pro Woche, wenn sie - etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung - noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf. In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“ - also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird - fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg.
Beschränkung gilt nicht für alle
Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen - zum Beispiel als Ferienjobber - in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden. Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.
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