Tätowierer trifft keine Haftung für Hauterkrankung nach Tätowierung
Tätowierte Frau verklagt Tätowierer wegen Hauterkrankung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Die Klage einer Kundin gegen ihren Tätowierer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Auftretens einer Hauterkrankung nach einer Tätowierung am rechten Unterschenkel wurde jetzt vom Landgericht Coburg abgewiesen. Im Ausgangsfall hatte sich die Klägerin 2008 vom späteren Beklagten in dessen Studio tätowieren lassen. Sechs Monate danach traten im Bereich der Tätowierung eine rotvioletten Farbgestaltung und eine entzündliche Hauterkrankung auf. Der Hautbereich musste nach längerer ärztlicher Behandlung entfernt werden. Die Kundin verklagte den Tätowierer 6.000 € Schmerzensgeld und über 1.800 € Schadensersatz. Sie behauptete, die Tätowierung sei nicht nach den Regeln der Kunst durchgeführt worden, sie sei außerdem zuvor nicht ausreichend aufgeklärt worden. Dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass brillante Farben, Pigmente aus Autolacken enthielten und diese immer wieder Hautirritationen auslösen würden. Auch behauptete die Klägerin, dass die Tätowierfarben verunreinigt gewesen seien und Schimmelpilze und Bakterien enthalten hätten. Der Beklagte hätte überhaupt unhygienisch gearbeitet. Auch hätte er die Chargennummer der von ihm verwendeten Farben nicht mitteilen können.
Tätowierung ist Körperverletzung
Die Klage der Tätowierten vor dem Landgericht Coburg blieb erfolglos. Mittels zweier Sachverständige kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vor Inkrafttreten der sogenannten Tätowiermittelverordnung am 01.05.2009 kaum gesetzliche Vorschriften bestanden hätten. Die damals bestehenden Vorschriften enthielten jedenfalls keine Regelungen, die Tätowierer verpflichten, eine Dokumentation über ihre Tätigkeit zu erstellen. Auch wies das Gericht darauf hin, dass den Tätowierer keine Aufklärungspflicht entsprechend der eines Arztes treffen würde. Es sei allgemein bekannt, dass Tätowierungen ein gewisses Risiko, insbesondere der Infektion der betroffenen Hautteile, aufweisen würden. Der Tätowierer durfte sich auch auf die ihm vorliegenden Herstellerinformationen über den verwendeten Farbton verlassen. Keinesfalls war er verpflichtet, selbst aufwändige und teure Laboruntersuchungen über die Farben zu veranlassen. Ein Verstoß gegen Hygieneregeln und eine unsachgemäße Aufbewahrung der Farben konnte die Klägerin ihm nicht nachweisen. Abschließend stellte das Gericht fest, dass eine Tätowierung zwar grundsätzlich eine Körperverletzung darstellt. In diese hatte die Klägerin aber eingewilligt (LG Coburg, Urteil vom14.02.2012; Az. 11 O 567/10).
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