4 Verkehrsverstöße in 13 Jahren – Behörde ordnet Fahrtenbuch für 93 Fahrzeuge an
Keine Aufklärung der Verkehrsverstöße – Fahrtenbuch für gesamten Fuhrpark
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat jetzt die sofortige Vollziehung einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens gestoppt. Die Antragstellerin ist Halterin von 93 Fahrzeugen, die auf Standorte im gesamten Bundesgebiet verteilt sind. Mit einem der Fahrzeuge wurde im Sommer 2011 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen; der Verantwortliche konnte nicht ermittelt werden. Daraufhin ordnete die zuständige Behörde (hier: Kreisverwaltung) der Antragstellerin gegenüber das Führen eines Fahrtbuches für jedes auf sie zugelassene Fahrzeug für die Dauer von 30 Monaten unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass von 1998 bis 2011 vier mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangene Verkehrsverstöße nicht hätten aufgeklärt werden können.
Sofortige Vollziehung gestoppt – Behörde begeht Ermessensfehler
Das VG stoppte die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage. Grundsätzlich sei zwar eine Fahrtenbuchauflage bezüglich des gesamten Fuhrparks eines Unternehmens möglich, wenn mehrere ungeklärt gebliebene Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Unternehmens vorlägen. Im Falle der Antragstellerin sei die entsprechende Entscheidung der Kreisverwaltung jedoch ein Ermessensfehler. Die Kreisverwaltung habe vor Erlass der Auflage nicht ermittelt, wie viele Fahrzeuge der Fuhrpark der Antragstellerin umfasse. Außerdem habe sie keine Erhebungen darüber angestellt, in welchem Umfang in der Vergangenheit Verkehrszuwiderhandlungen mit Fahrzeugen der Antragstellerin begangen worden seien und wie viele Verstöße nicht hätten aufgeklärt werden können. Die vier angeführten Verstöße reichten insofern nicht als Beurteilungsgrundlage aus, weil sie teilweise schon Jahre zurücklägen oder bereits früher Anlass für Fahrtenbuchauflagen gewesen seien. Einen Ermessensfehler stelle die Fahrtenbuchauflage auch insoweit dar, als sie auf 30 Monate angelegt sei. Nach der eigenen Verwaltungspraxis der Kreisverwaltung setze eine Fahrtenbuchauflage für 30 Monate voraus, dass unaufgeklärte Verkehrsverstöße vorlägen, die in der Addition zu fünf Punkten geführt hätten. Vorliegend kämen aber insgesamt allenfalls vier Punkte zusammen, da die mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verkehrsverstöße nicht mehr berücksichtigt werden könnten (VG Mainz, Beschluss vom 14.05. 2012; Az.: 3 L 298/12.MZ).
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