Referentenentwurf des BMJ veröffentlicht – Neues Umgangsrecht für Väter geplant
Referentenentwurf will Umgangsrecht für Väter auch wenn soziale Bindung fehlt
Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat gestern einen Referentenentwurf zur „Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters“ an Länder und Verbände versandt. Erstmals soll der biologische, leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind erhalten, auch wenn er bislang keine enge soziale Bindung aufgebaut hat. In bestimmten Fällen kann der biologische Vater auch Auskunft über die persönlichen Verhältnisse seines Kindes erlangen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte vor einiger Zeit in zwei Entscheidungen beanstandet, dass dem biologischen Vater eines Kindes ein Umgangs- und Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses in Deutschland im Einzelfall vorenthalten wird. Der Referentenentwurf sieht Folgendes vor:
- Hat der leibliche Vater durch sein Verhalten gezeigt, dass er für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen will, erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine soziale Bindung besteht.
- Bei berechtigtem Interesse wird dem leiblichen Vater ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
- Voraussetzung des neuen Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der Anspruchsteller auch wirklich der biologische Vater ist. Die leibliche Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder Auskunftsverfahrens zu prüfen. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen Fällen zu ermöglichen, stellt der Referentenentwurf eine verfahrensrechtliche Flankierung zur Verfügung. Nach einer neuen Vorschrift im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) müssen unter bestimmten Voraussetzungen Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung geduldet werden. So soll verhindert werden, dass die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie die erforderliche Untersuchung verweigert.
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