OVG – Selbständiger Softwareentwickler und Programmierer ist grundsätzlich Gewerbetreibender
Software-Entwickler soll seine Tätigkeit als Gewerbe anmelden
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat jetzt entschieden, dass es sich bei einem selbständigen Software-Entwickler und Programmierer nicht um einen Freiberufler handelt – er ist rechtlich als Gewerbetreibender anzusehen. Kläger war ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), der selbständig mit "Softwareentwicklung (Schwerpunkt Internet), Datenbanken und Multimedia" beschäftigt ist. Nach einer innerörtlichen Verlegung seines Betriebssitzes war der Informatiker von der beklagten Behörde aufgefordert worden, seine Tätigkeit als Gewerbe umzumelden. Mit der dagegen erhobenen Klage hat er geltend gemacht, er betreibe kein Gewerbe, sondern übe eine freiberufliche Tätigkeit aus. Er entwickle konkret-individuell zugeschnittene Software für wechselnde Auftraggeber. Solche Softwareoptimierung sei eine "ingenieurvergleichbare" Tätigkeit, die auch einkommensteuerrechtlich als freiberuflich anerkannt sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Voraussetzungen für freiberufliche Tätigkeit sind beim Software-Entwickler nicht erfüllt
Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen und die Einordnung der Tätigkeit als Gewerbe bestätigt. Zwar sei es zutreffend, dass der Gewerbebegriff, der in der Gewerbeordnung nicht definiert ist, nicht erfüllt ist, wenn der Kläger eine freiberufliche Tätigkeit (sogenannter freier Beruf) ausübt. Die dafür - in der Gewerbeordnung ebenfalls nicht aufgeführten - Voraussetzungen liegen jedoch überwiegend nicht vor. So mangelt es an einer hinreichenden Eigenverantwortlichkeit, an fachlicher Unabhängigkeit und einem Gemeinwohlbezug; auch ist für die Tätigkeit des Klägers objektiv kein Hochschulabschluss erforderlich. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Einkünfte des Klägers als freiberufliche Tätigkeit besteuert werden (OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2012; Az.:7 LC 15/10).
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