Rechtsstreit um 3,26 € – Jobcenter muss bei Einladung Hartz IV-Empfänger Fahrtkosten voll ersetzen
Trotz Einladung: Jobcenter zahlt Hartz IV-Empfänger bei Fahrtkosten nur Benzinkosten
Das LSG München hat jetzt entschieden, dass das Jobcenter die Fahrtkosten vollständig erstatten muss, wenn es den Hartz-IV-Empfänger zu einem Meldetermin einlädt. Das beklagte Jobcenter hatte im Januar 2010 den Kläger, einen Hartz-IV-Empfänger, zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen. Dafür erstattete das Jobcenter als Fahrkosten 5,34 €. Es legte dabei die kürzeste Fahrtstrecke von 19 km sowie die nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch und dem tagesaktuellen Tankstellenpreis ermittelten Benzinkosten zu Grunde. Dagegen wandte sich der Kläger. Er habe witterungsbedingt eine um 2 km längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen. Die tatsächlichen Kosten lägen über den reinen Benzinkosten. Schließlich hätte eine zeitaufwendige Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 8,80 € gekostet.
Einladung: Jobcenter muss Fahrtkosten von Hartz IV-Empfänger nach Bundesreisekostengesetz erstatten
Das LSG hat dem Kläger Recht gegeben und das Jobcenter zur vollständigen Übernahme der Fahrtkostenerstattung nach dem Bundesreisekostengesetz i. H. v. 8,60 € verurteilt. Wer zu einem Meldetermin eingeladen werde, müsse dem zwingend folgen. In der Folge müssen bei einer Einladung die Jobcenter auch die Fahrtkosten erstatten. Die Erstattungshöhe stehe zwar im Ermessen der Behörde, das von den Gerichten grundsätzlich nur eingeschränkt geprüft werden könne. Aber jede andere Entscheidung als die vollständige Kostenübernahme sei rechtswidrig. Liegen nachvollziehbare Gründe vor, sei nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Bei Benutzung eines PKW richtet sich die Erstattungshöhe nach dem Bundesreisekostengesetz und umfasse nicht nur die Benzinkosten. Trotz des geringen Urteilsbetrages hat die Entscheidung vor allem für die Jobcenter weitreichende Bedeutung. Sie müssen damit rechnen, dass sie künftig höhere Fahrtkosten erstatten müssen, als bisher (Bayerisches LSG, Urteil vom 27.03.2012; Az.: L 11 AS 774/10).
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