Entzug der Fahrerlaubnis gescheitert – Ausländischer Führerschein wird vom OVG anerkannt
Behörde bestreitet Wohnsitz in Polen und ordnet Entzug der Fahrerlaubnis an
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat jetzt der Klage einer Frau gegen den Entzug der Fahrerlaubnis, die in Polen ausgestellt wurde, stattgegeben. Der Klägerin gegenüber wurde schon im Jahr 2000 erstmalig ein Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Zwischen 2000 und 2002 wurde sie mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Nach Ablauf der Sperrfrist erwarb die Klägerin im Jahr 2004 in Polen eine Fahrerlaubnis. In dem Führerschein war ein polnischer Wohnsitz eingetragen. Im Jahr 2005 forderte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland lebende Klägerin unter Hinweis auf die von ihr zwischen 2000 und 2002 begangenen Verkehrsstraftaten auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem sich die Klägerin geweigert hatte, untersagte ihr die beklagte Stadt 2006, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Klage blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht führte unter anderem aus, dass die polnische Fahrerlaubnis von der deutschen Behörde nicht anzuerkennen gewesen sei, da nicht nachgewiesen sei, dass die Frau 2004 185 Tage ihren Wohnsitz in Polen hatte, was nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erforderlich gewesen sei.
Nur bei Verstoß gegen Führerschein-Richtlinie ist Entzug der Fahrerlaubnis zulässig
Auf die Berufung der Klägerin hat das OVG der Klage stattgeben und den Bescheid aufgehoben. Laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellter Führerschein grundsätzlich ohne jede Formalität anzuerkennen. Von diesem Grundsatz könne nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden – bspw. dann, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der in der Führerschein-Richtlinie enthaltenen Voraussetzungen für den Wohnsitz ausgestellt worden sei. Darüber hinaus sei es einem Mitgliedstaat verwehrt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn nicht aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat (hier Polen) herrührenden unbestreitbaren Informationen feststehe, dass das Wohnsitzerfordernis verletzt worden sei. Eine derartige Verletzung konnte das Gericht hier aber nicht feststellen (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.03.2012; Az.: 3 L 56/09).
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