Anspruch auf Unterlassung im Wettbewerbsrecht - Goldankauf in Bäckerei ist unzulässiges Reisegewerbe
Konkurrent rügt Goldankauf in Bäckerei und behauptet Anspruch auf Unterlassung aus Wettbewerbsrecht
Aktionen zum Goldankauf in einer Bäckerei, die in zeitlichen Abständen durchgeführt und die mit Zeitungsanzeigen und Plakaten beworben werden, stellen unter bestimmten Voraussetzungen eine unzulässige Ausübung eines Reisegewerbes dar und verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Daher hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) den Anspruch auf Unterlassung der Aktionen eines Mitbewerbers als begründet angesehen. Im Ausgangsfall betreibt der klagende Händler einen Einzelhandel mit Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck und kauft in diesem Zusammenhang auch Gold an. Außerhalb seines Geschäfts führt er in zeitlichen Abständen Ankaufaktionen an anderen Orten durch, die er jeweils in Zeitungen und durch Plakate ankündigt und die u.a. in einer Bäckerei stattfinden. Die beklagte Firma betätigt sich ebenfalls im Goldankauf. Sie sieht die Aktionen des Klägers außerhalb seines Geschäftslokals als wettbewerbswidrig an und mahnte den Kläger deshalb ab. Dieser wiederum verlangt mit seiner Klage die Feststellung, dass der Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung nicht zustehe. Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht wettbewerbswidrig handle, weil er kein Reisegewerbe betreibe.
Gewerbeordnung verbietet Goldankauf im Reisegewerbe
Das OLG hält die Aktionen zum Goldankauf für wettbewerbswidrig, sie seien damit zu unterlassen. Nach der Gewerbeordnung sei der Ankauf von Edelmetallen im Reisegewerbe verboten (§ 56 Abs. 1 Nr. 2a GewO). Der Kläger kaufe gewerbsmäßig und zwar ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb seiner gewöhnlichen Niederlassung Waren an und übe damit ein Reisegewerbe aus. Im Interesse der Kunden sei bei bestimmten Gewerbezweigen, wie dem Handel mit Gold, die Tätigkeit im Reisegewerbe verboten. Diese besonderen Gewerbe sollen zum Schutz vor unzuverlässigen Anbietern nur von einer Niederlassung aus betrieben werden, damit eine behördliche Kontrolle jederzeit möglich ist und der Kunde bei Bedarf auf den Unternehmer gegebenenfalls zur Rückabwicklung des Vertrages oder aus sonstigen Gründen zugreifen kann. Im vorliegenden Fall hat der Kläger an den Standorten keine feste Geschäftseinrichtung und damit keine Niederlassung. Es ist nicht sicher vorhersehbar, ob überhaupt und wann er in dem Bäckereicafe wieder anwesend sein wird (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.04.2012; Az.: 6 U 6/11).
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