GmbH-Geschäftsführer – Vergütung muss nur in der Krise der GmbH herabgesetzt werden
Erben des GmbH-Geschäftsführers sollen Tantiemen wieder an GmbH zurückzahlen
Nach einer gerade bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf stellt eine übliche und angemessene Geschäftsführervergütung keine verbotene Rückzahlung an einen Gesellschafter dar, selbst wenn bei der GmbH eine Unterbilanz vorliegt. Im Ausgangsfall hatte der alleinige GmbH-Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter war, sich selbst in den Jahren 2003-2007 ca. 100.000 € an Tantiemen, zu denen er laut Anstellungsvertrag berechtigt war, aus dem Gesellschaftsvermögen ausbezahlt. In den Jahren 2003 und 2004 lag ausweislich der Jahresabschlüsse der GmbH eine Unterbilanz vor. Nach dem Tod des GmbH-Geschäftsführers verlangte die Gesellschafterin der GmbH von dessen Erben die Rückerstattung der Tantiemen.
Bei wirtschaftlicher Erholung der GmbH liegt keine Krise vor
Das OLG Düsseldorf verneinte einen Erstattungsanspruch der GmbH gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer. Solange die Zahlung auf dem Anstellungsvertrag beruhe, angemessen ist und auch bei einem Fremdgeschäftsführer üblich wäre, stelle dies keine nach dem GmbHG verbotene Rückzahlung an den Gesellschafter dar. Der Zahlung steht eine entsprechende Gegenleistung gegenüber, d.h. die Leistung erfolgt dann ausschließlich auf der Grundlage des Anstellungsvertrags und nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses. Ob bei der GmbH im Zeitpunkt der Zahlung eine Unterbilanz vorliegt oder nicht, sei bedeutungslos. Welche Vergütung als angemessen anzusehen ist, stehe ausschließlich im Ermessen der Gesellschafter der GmbH. Allerdings kann der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Treuepflicht verpflichtet sein, selbst eine Herabsetzung seiner Bezüge zu veranlassen. Im Fall der Zuwiderhandlung muss er ggf. daraus resultierende Schäden gemäß § 43 GmbHG ersetzen. Dies gelte jedoch allenfalls in Ausnahmefällen, wenn sich bspw. die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer wirtschaftlichen Krise ausgeweitet hat. Hier seien bei der GmbH nur während zweier Jahre (2003 und 2004) Verluste entstanden, danach habe sich die GmbH wieder erholt. Somit liege keine wirtschaftliche Krise und damit auch keine Pflicht des Geschäftsführers vor, die Vergütung auf eigene Initiative herabzusetzen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2011; Az. I-16 U 19/10).
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