Abgelehnt - Großeltern können für Enkelkinder keinen Kinderzuschlag erhalten
Großeltern stellen nach übertragener Vormundschaft Antrag auf Kinderzuschlag
Großeltern haben laut Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Dies gilt auch dann, wenn ihnen die Vormundschaft für ihre Enkelkinder übertragen wurde. Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger stellten einen Antrag auf Kinderzuschlag, um damit den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Das Sozialgericht gab der Klage statt.
Großeltern bilden keine Bedarfsgemeinschaft mit Enkelkindern
Das LSG lehnt den Anspruch auf Kinderzuschlag allerdings ab. Die Richter verwiesen auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach Großeltern mit ihren Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was letztlich die Leistung ausschloss (LASG Rheinland-Pfalz; Urteil vom 30.03.2012; Az.: L 6 BK 1/10).
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