Urheberrechtsverletzungen im Internet: Gema gelingt Teilerfolg gegen YouTube
„YouTube“ treffen Kontrollpflichten zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen im Internet
Die Verwertungsgesellschaft Gema wollte dem Videoportal "YouTube" untersagen, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die Gema die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. „YouTube“ lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da es für etwaige Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht hafte. Zum einen stelle es seine Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe es alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Das LG Hamburg verurteilte „YouTube“ hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung und wies die Klage im Übrigen ab. Entgegen der Argumentation der Gema sei eine sogenannte "Täterhaftung" von „YouTube“ hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen zu verneinen und lediglich eine sogenannte "Störerhaftung" zu bejahen. Da „YouTube“ die urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte „YouTube“ nicht als Täter. Allerdings habe „YouTube“ durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen „YouTube“ Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe „YouTube“ verletzt und sei deshalb als "Störer" zur Unterlassung verpflichtet (LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az.: 310 O 461/10).
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