Rechtens: Ab viermonatiger Übergangszeit zwischen Schulzeit und Wehrdienst kein Kindergeld
Familienkasse lehnt Anspruch auf Kindergeld bei längerer Überganszeit als vier Monate ab
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gestern zwei Entscheidungen veröffentlicht, laut denen Eltern für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst wartet, während dieser Übergangszeit kein Kindergeld erhält. Der Kindergeldberechtigte kann u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27.Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienst oder Zivildienst befindet. In den vom BFH entschiedenen Fällen begehrten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten. Sowohl die beklagten Familienkassen als auch die Finanzgerichte lehnten einen Kindergeldanspruch mit Blick auf den klaren Gesetzeswortlaut ab. Diese Beurteilung entsprach im Übrigen auch der bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH.
Versagung des Kindergelds verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Nunmehr bestätigte der BFH in den genannten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung. Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hier keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschritten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verfassungsrecht. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als vier monatigen Übergangszeit befänden, unberücksichtigt ließe. Vielmehr sei darin eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers zu sehen. Der Vollständigkeit halber, weisen die Richter daraufhin, dass eine Übergangszeit zwischen der Beendigung der Schulzeit und dem Beginn des Wehr- oder Zivildienstes aktuell nicht mehr möglich ist, da der Gesetzgeber die Wehrpflicht zum 01.07.2011 ausgesetzt hat (BFH, Urteile vom 22.12.2011; Az.: III R 05/07 und III R 41/07).
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