Elterngeld steht Pflegeeltern nur bei einer Adoptionspflege zu
Pflegemutter klagt Pflegegeld für Pflegekind ein
Pflegeeltern haben nur im Fall einer so genannten Adoptionspflege Anspruch auf Elterngeld. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem jetzt veröffentlichen Urteil als erstes Landessozialgericht in Deutschland entschieden. Die Klägerin hatte im November 2007 ein Kind in Vollzeitpflege aufgenommen. Die Personensorge stand weiter dem Jugendamt zu. Die Pflegemutter verlangt, ihr für ihre Pflegetochter Elterngeld zu zahlen und sie damit ebenso zu behandeln, wie Eltern, die Pflegekinder mit dem Ziel der Adoption in ihren Haushalt aufgenommen haben (so genannte Adoptionspflege). Ihnen räumt das Bundeselterngeldgesetz einen Anspruch auf Elterngeld ein. Die Klägerin argumentierte, die Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Pflegetochter sei mit derjenigen von zukünftigen Adoptiveltern zu vergleichen. Sie habe insbesondere ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um ihr Pflegekind zu betreuen. Das Elterngeld könne deshalb in ihrem Fall seinen Zweck, Eltern bei der Erziehung von Kindern zu unterstützen, ohne weiteres erfüllen. Landkreis und Sozialgericht lehnten eine Zahlung ab.
Pflegegeld nur bei absehbarer Adoption
Das LSG bestätigte deren Auffassung. Ein Anspruch auf Elterngeld für andere als leibliche Kinder bestehe nur, wenn eine auf Dauer angelegte und rechtlich verfestigte Familienbeziehung vorliegt, insbesondere weil ein Kind mit dem Ziel der späteren Adoption in Pflege genommen worden ist. An einer solchen verfestigten rechtlichen Bindung fehle es im Fall der Klägerin, weil die leibliche Mutter des Kindes einer Adoption nicht zugestimmt hatte und eine Adoptionspflege daher nicht bestand (LSG NRW, Urteil vom 09.03.2012; Az.: L 13 EG 37/11).
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