Fehler bei Beratung über Rentabilität einer Wohnung – Gericht ordnet Rückabwicklung des Kaufs an
Interessent für Kauf einer Wohnung erhält fehlerhafte Beratung über Rentabilität
Das Landgericht (LG) Berlin hat aktuell die GRÜEZI Real Estate GmbH am 23. März 2012 wegen Beratungs- und Informationsfehler im Vorfeld eines Wohnungsverkaufs zur Rückabwicklung des Vertrages verurteilt. Im Ausgangsfall wollte der spätere 50-jährige Kläger eine vermietete Wohnung als Kapitalanlage kaufen. Die Beratung durch die Mitarbeiter einer von der GRÜEZI GmbH auf Provisionsbasis beauftragten Vermittlungsfirma beschränkte sich dabei nur auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb. Der Kläger verlangt vor Gericht die Rückabwicklung des Vertrags, da sich später herausstellte, dass sich die Wohnung – entgegen der Aussagen der Berater – nicht aufgrund der Mieteinnahmen und Steuerersparnisse selbst tragen konnte.
Fehlerhafte Beratung der Vermittlungsfirma führt zu Rückabwicklung des Kaufs der Wohnung
Das LG folgte nach Beweisaufnahme der Auffassung des Käufers, die Mitarbeiter der Vermittlungsfirma hätten in mehrfacher Hinsicht schuldhaft Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag verletzt. Eine Beratung über das wirtschaftliche Risiko eines voll finanzierten Erwerbs einer vermieteten Wohnung zu Kapitalanlagezwecken durch einen bereits 50-jährigen Käufer mit allenfalls mittlerem Einkommen dürfe sich nicht auf die kurzfristige Berechnung der Rentabilität in der ersten Zeit nach dem Wohnungserwerb beschränken. Vielmehr müsse sie das Lebensalter des Käufers, die Laufzeit des Darlehens, die Befristung eines Mietzuschusses und die bis zum Ende der Darlehenslaufzeit konkret in Betracht kommenden Risiken einbeziehen. Das hätten die Mitarbeiter in vorwerfbarer Weise unterlassen. Der Käufer sei noch am selben Tag, an dem er erstmalig auf den Ankauf der Wohnung angesprochen worden sei, zum Notar gefahren worden. Die Erklärung der Vermittlungsfirma gegenüber dem Käufer, die Wohnung trage sich aufgrund von Mieteinnahmen und Steuerersparnissen selbst, sei falsch gewesen. Das Landgericht hat zudem einen "bewusst wahrheitswidrigen" Vortrag der Beklagten zu einzelnen Punkten im Zivilprozess beanstandet und eine "nähere Aufklärung außerhalb des Zivilprozesses durch die hierzu berufenen Strafverfolgungsbehörden" angekündigt (LG Berlin, Urteil vom 23.03.2012; Az.: 1 O 10/11).
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