Instandhaltung der Mietwohnung - Vermieter ist auch für Abluftanlage verantwortlich
Vermieter verweigert Instandhaltung der Abluftanlage
Vermieter sind nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) München grundsätzlich verpflichtet, auch die Anlagen zur Abluft außerhalb der Mietwohnung instand zu halten. Im Ausgangsfall hatte die Mieterin zunehmende Feuchtigkeit in ihrem Badezimmer festgestellt. Dieses verfügte über kein Außenfenster. Die Entsorgung der feuchten Luft erfolgte über einen in der Wand eingelassenen Kanal, der zu einem Rohr im Dach führte, durch das die Luft entweichen konnte. Bei genauerem Hinsehen stellte die Mieterin fest, dass der Schacht sowohl im unmittelbaren Anschluss an die Wand des Badezimmers verstopft als auch insgesamt in einem verdreckten Zustand war. Sie fertigte Fotos an und bat die Vermieterin um Abhilfe. Die Vermieterin weigerte sich, jemanden in die Wohnung zu schicken, um sich die Sache einmal anzusehen. Sie war der Ansicht, die Angelegenheit sei Sache der Mieterin. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Mängelbeseitigung vor dem Amtsgericht München.
Instandhaltungspflicht gilt auch für Abluftanlage außerhalb der Wohnung
Der zuständige Richter gab ihr auch Recht. Grundsätzlich obliege die Pflicht zur Instandhaltung bezüglich der Mietwohnung dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu dessen Lasten. Der Sachverständige, der sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen habe, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe. Die Instandhaltungspflicht entfalle auch nicht dadurch, dass sich die Abluftanlage außerhalb der Wohnung befinde. Unter diese Pflicht fallen auch Anlagen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienten. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern beträfe auch den dahinterliegenden Schacht. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, warum die Vermieterin nicht wenigstens einmal einen Mitarbeiter in die Wohnung geschickt habe, um die Angelegenheit zu überprüfen. Im Gegenteil habe sie der Mieterin auch noch unterstellt, die Fotos gefälscht zu haben. Auch während der Gutachtenserstellung habe sie trotz Aufforderung durch das Gericht dem Sachverständigen keinen Zugang zum Dach gewährt. Da sie dadurch die Überprüfung vereitelt habe, ob das Rohr auch beim Dachausgang verschmutzt sei, sei von dem Vortrag der Mieterin, dass dies der Fall sei, auszugehen. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen (AG München, Urteil vom 14.10.2011; Az.: 461 C 2775/10).
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