Unterbilanzhaftung bei Mantelgesellschaft – Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung entscheidet
Mantelgesellschaft – GmbH trägt wirtschaftliche Neugründung nicht ins Handelsregister ein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen (Mantelgesellschaft), die Neugründung aber gegenüber dem Handelsregister nicht offenlegen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer im Dezember 1993 gegründeten GmbH mit dem Unternehmensgegenstand des Vertriebs von medizinischen Heil-, Hilfs- und Pflegemitteln. Die GmbH verfügte Ende des Jahres 2003 über keinerlei Vermögen und tätigte keine Umsätze mehr. Am 21. Juli 2004 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne aber die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb am 30. Dezember 2005 den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zum Preis von 7.500 €. Am 8. Februar 2007 wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter stellte Forderungen in Höhe von 36.926,53 € zur Insolvenztabelle fest und beansprucht diesen Betrag von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) hat ihr in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, dass die Gesellschafter hier einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen.
Für Unterbilanzhaftung ist der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung ausschlaggebend
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Bei der Aufnahme der Geschäfte mit geändertem Unternehmensgegenstand am 21. Juli 2004 handele es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. Eine wirtschaftliche Neugründung liege nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die in einer GmbH verkörperte juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger bestehe und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründete Gesellschaft aktiviert oder ob wie im entschiedenen Fall ein leer gewordener Gesellschaftsmantel wiederverwendet wird. Im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung müssen die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung) haften. Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offenzulegen. Bisher war umstritten, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung unterbleibe. Der BGH ist der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall für eine etwaige Unterbilanzhaftung entscheidend darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung im Juli 2004 eine Deckungslücke zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestanden habe. Da das OLG von seinem Rechtsstandpunkt aus dazu keine Feststellungen getroffen hatte, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen worden (BGH, Urteil vom 06.03.2012; Az.: II ZR 56/10).
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