Cyber Monday abgestraft - LG Berlin untersagt irreführende Werbung von Amazon
Cyber Monday funktionierte nur wenige Sekunden
Der Internethändler Amazon darf nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite nur dann werben, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Dies habe das Landgericht Berlin gestern mit Bezug auf eine Reihe von Produkten in einem vom vzbv angestrengten Verfahren wegen irreführender Werbung entschieden.
Ware muss mindestens während eines Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein
Der Verband hatte geklagt, nachdem sich zahlreiche Kunden über die Sonderaktion „Cyber Monday 2010“ beschwert hatten, weil die Verkaufsgegenstände bereits innerhalb von Sekunden vergriffen waren. Amazon hatte die Aktion bereits Wochen vorher angekündigt und Kunden über die zum Kauf angebotenen Produkte abstimmen lassen. Der Onlinehändler hatte dann im Zwei-Stunden-Rhythmus jeweils fünf Produkte zu drastisch reduzierten Preisen angeboten. Die Produkte waren oft schon Sekunden nach dem Verkaufsstart ausverkauft. Zu kaufen waren sie allerdings trotzdem noch – zum regulären Preis im Onlineshop. Das Berliner LG gab nun der Klage des vzbv auf Unterlassung der Werbeaktion statt. Die reduzierten Produkte müssten mindestens während des ersten Viertels des Angebotszeitraums erhältlich sein. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012; Az.: 91 O 27/11).
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