Eiszapfenbeseitigung durch die Feuerwehr – Wohnungseigentümer müssen zahlen
Wohnungseigentümer lehnen Zahlung für Einsatz der Feuerwehr ab
Laut Verwaltungsgericht (VG) Freiburg müssen Hauseigentümer die Kosten tragen, wenn die Feuerwehr ausrückt und von ihrem Hausdach Eiszapfen von 1,50 m Länge zur Abwehr von Gefahren für Passanten abschlägt. Geklagt hatten die Wohnungseigentümer eines an der Hauptgeschäftsstraße gelegenen Hauses. Sie waren von der Kommune mit einem Kostenbescheid zur Zahlung von 209,- € für einen Feuerwehreinsatz herangezogen worden. Passanten hatten die Feuerwehr informiert, dass von einem Dachvorsprung des Hauses in 6 m Höhe mehrere bis zu 1,50 m lange Eiszapfen hingen. Sie war daraufhin mit einem Drehleiterfahrzeug und einem Rüstwagen sowie sechs Einsatzkräften ausgerückt, hatte den Gehweg abgesperrt und die Eiszapfen in einem halbstündigen Einsatz beseitigt. Die Kläger rügten, sie hätten die Feuerwehr gar nicht beauftragt. Diese sei mangels eines Naturereignisses, Unglücksfalls oder sonstigen öffentlichen Notstands auch sonst nicht zu dem Einsatz befugt gewesen. Dass sie die Eiszapfen nur mit schweren Werkzeugen habe beseitigen können, zeige, dass keine konkrete Gefahr bestanden habe. Jedenfalls sei der Einsatz unverhältnismäßig. Es hätte genügt, den Hausverwalter zu informieren, der die Eiszapfen vom Gebäude aus selbst hätte beseitigen können. Im Übrigen hätten eine Personen zum Eiszapfenabzuschlagen und eine zur Gehwegsperrung genügt. Man hätte auch den Gehweg einfach bis zur Beseitigung der Eiszapfen durch die Hauseigentümer absperren können.
Einsatz war zur Abwehr einer Notlage nötig
Das Gericht entschied, der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Aufgrund der Gefahrenmeldung durch Passanten habe es keiner Beauftragung der Feuerwehr durch die Gemeinde bedurft. Vielmehr habe die Feuerwehr direkt zur Abwehr einer Notlage für Menschen handeln dürfen. Bei der enormen Größe der Eiszapfen und ihres hohen Gewichts sei die Gefahr eines Absturzes bei vernünftiger Betrachtung nicht auszuschließen gewesen. Eiszapfen könnten sich, wenn sie zu schwer würden, auch bei Minustemperaturen lösen oder die Dachrinne abreißen. Sie hätten über dem Eingang zu einem Ladengeschäft und zu mehreren Arztpraxen gehangen. Durch die Schneemassen sei der Gehweg an dieser Stelle so verengt gewesen, dass genau an der gefahrenträchtigen Stelle die Passanten in unmittelbarer Gebäudenähe hätten vorbeilaufen müssen. Unter diesen Umständen habe die Feuerwehr über eine Drehleiter die Eiszapfen auf ihre Gefährlichkeit überprüfen und dann bei dieser Gelegenheit auch gleich abschlagen dürfen. Die Bemühungen der Feuerwehr, sich in angrenzenden Ladengeschäften nach einem Hausverwalter oder den Eigentümern des Hauses zu erkundigen, seien ausreichend, aber erfolglos gewesen. Ein anwesender Hausmeister habe sich nicht als solcher zu erkennen gegeben. Von daher sei die Feuerwehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine verantwortliche Person nicht vorhanden gewesen sei, die zu einer vergleichbar effektiven und raschen Beseitigung der Eiszapfen in der aktuellen Situation in der Lage gewesen wäre (VG Freiburg, Urteil 31.01.2012; Az.: 5 K 1636/10).
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