BGH erklärt Abrechnung der Heizkosten nach dem Abflussprinzip für unzulässig
Heizkostenabrechnung basierte lediglich auf den Vorauszahlungen des Vermieters
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern entschieden, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Im Ausgangsfall verlangte der Vermieter von den beklagten Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) entspricht. Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte dies verneint, und angenommen, die Beklagten seien aus diesem Grund berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gemäß § 12 HeizkostenV um 15 % zu kürzen.
Entscheidend sind die tatsächlich verbrauchten Brennstoffe
Die dagegen gerichteten Revisionen beider Parteien hatten Erfolg. Der BGH stellt fest, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht. Gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden können (sogenanntes Leistungsprinzip). Dem wird eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip nicht gerecht. Der Senat entschied aber auch, dass ein derartiger Mangel der Abrechnung nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV ausgeglichen werden kann. Denn diese Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht. Die Sache ist an das Landgericht zurückverwiesen worden; dort wird der Vermieter Gelegenheit haben, eine Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen (BGH, Urteil vom 01.02.2012; Az.: VIII ZR 156/11).
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