Eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ausländer nur nach dreijährigem Bestand der Ehe
Getrennt lebende Ehefrau will Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe hat gestern den Eilantrag einer Staatsbürgerin aus Bosnien-Herzegowina und ihrer minderjährigen Tochter abgelehnt, mit dem diese vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt hatten. Die Antragstellerin hat im September 2008 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossen und lebt seit November 2008 zusammen mit zwei in die Ehe mitgebrachten Töchtern im Bundesgebiet. Die Stadt hat die Anträge der Antragsteller auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse unter Verweis auf die zwischenzeitlich nicht mehr bestehende eheliche Lebensgemeinschaft abgelehnt und ihnen die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina angedroht. Die Antragstellerinnen haben im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. geltend gemacht, die Frau habe aufgrund der Dauer ihrer Ehe im Bundesgebiet nach der vor dem 01.07.2011 geltenden Gesetzeslage ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben; jedenfalls läge eine besondere Härte vor, die eine Ausnahme rechtfertige.
32 Monate Ehedauer sind keine drei Jahre
Das VG ist der Rechtsauffassung der Antragstellerinnen nicht gefolgt. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hätten die Antragstellerinnen voraussichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse. Einen solchen Anspruch könne die Frau voraussichtlich nicht auf ihre Ehe stützen. Dies setze nämlich voraus, dass eine tatsächliche Eheverbundenheit noch bestehe oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werde. Nach Aktenlage habe die eheliche Lebensgemeinschaft hier seit Juli 2011 nicht mehr bestanden. Die Antragstellerin zu 1 habe auch kein eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Regelung in § 31 Aufenthaltsgesetz setze in der ab dem 01.07.2011 gültigen Fassung voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet lediglich von November 2008 bis Juli 2011 bestanden habe. Die Frau könne sich nicht mit Erfolg auf die vor dem 01.07.2011 geltende Vorgängerregelung berufen, wonach es ausreichend gewesen sei, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Mangels Übergangsregelung sei die aktuelle Fassung der Norm anzuwenden, da bis zum 30.06.2011 die Voraussetzungen dieses Aufenthaltsrechts - mangels Auszug des Ehegatten - noch nicht vorlagen. Im Fall lägen auch nicht die Voraussetzungen vor, um von dem grundsätzlich erforderlichen dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet abzusehen. Die u.a. angeführten Umstände der Trennung von ihrem Ehemann, der Verlust ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet und die mit einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten seien ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen, die eine Vielzahl von Ausländern in dieser Situation träfen (VG Karlsruhe, Beschluss vom 23.11.2012; Az.: 6 K 6/12).
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