Hotel muss reduzierte Umsatzsteuer an Kunden weitergeben
Eventagentur soll 19 % Umsatzsteuer zahlen
Das Landgericht Wuppertal hat sich jetzt mit der Frage beschäftigen müssen, ob die Umsatzsteuerreduzierung für Beherbergungsleistungen von 19 auf 7 % unmittelbar an die Gäste weitergegeben werden muss. In dem vom LG zu beurteilenden Fall hatte sich der Inhaber eines Fünf-Sterne-Hotels in Timmendorfer Strand im Dezember 2009 mit einer Wuppertaler Event-Agentur, die eine Veranstaltung für eine Unternehmensberatung plante, über im Mai 2010 zu erbringende Beherbergungsleistungen im Umfang von über 50.000,- € geeinigt. Die Buchung dieses größeren Zimmerkontingents erfolgte noch vor Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes. Von der geplanten Umsatzsteuerreduzierung wussten die Parteien damals nichts. Bei der Abrechnung der Leistungen im Jahr 2010 wollte der Hotelier den inzwischen eingetretenen Steuervorteil für Beherbergungsleistungen nicht an seine Vertragspartnerin weitergeben. Er berief sich darauf, die Parteien hätten einen zu zahlenden Gesamtbetrag vereinbart, an dem sich für die Event-Agentur durch die Reduzierung des von ihm für die Beherbergungsleistungen abzuführenden Umsatzsteueranteils nichts geändert habe. Als die Agentur den sich aus der Differenz der beiden Mehrwertsteuersätze ergebenden Betrag von 2.473,30 € nicht zahlte, erhob der Hotelier zunächst Klage vor dem Amtsgericht Wuppertal.
Hotelier unterliegt in der 2. Instanz
Während ihm dieses immerhin noch die Hälfte des Differenzbetrages, also 1.236,65 €, zusprach, scheiterte der Kläger vor dem Landgericht Wuppertal auf die Berufung der Beklagten, die Erfolg hatte, hinsichtlich des Differenzbetrages jetzt vollständig. Eine ergänzende Vertragsauslegung des im Dezember 2009 geschlossenen Vertrages ergebe – so die Kammer – dass der Hotelier den Umsatzsteuervorteil vollständig an seine Kundin weitergeben müsse. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (LG Wuppertal, Urteil vom 11.01.2012; Az.: 8 S 54/11).
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