Besserer Kinderschutz - Seit Januar 2012 gilt das neue Bundeskinderschutzgesetz
Bundeskinderschutzgesetz soll vor allem Kleinkinder schützen
Seit Anfang des Jahres 2012 gilt das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG). Mit dem Gesetz sollen vor allem Kleinkinder von Beginn an vor Vernachlässigung, Verwahrlosung, Gewalt und Missbrauch geschützt werden. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt. Die Abschottung einzelner Bereiche, insbesondere der Kinder- und Jugendhilfe und des Gesundheitswesens, die in der Vergangenheit immer wieder für Probleme gesorgt hat, wird so überwunden.
Familienhebammen und erhöhte Anforderungen für freie Träger der Jugendhilfe
Der Kern des Gesetzes ist der Ausbau der frühen Hilfen. Mit ihnen soll die elterliche Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes verbessert werden. Dazu werden in den Regionen Netzwerke eingerichtet, die die Familien von Anfang an unterstützen. Sogenannte Familienhebammen sollen junge Eltern im ersten Lebensjahr ihres Kindes begleiten. Der Bund übernimmt die Finanzierung mit jährlich 30 Millionen € zur Verfügung. Zusätzlich gibt es Geld für die Netzwerke früher Hilfen. Der Bund verpflichtete sich, sein finanzielles Engagement in diesem Bereich auch nach Ablauf des Modellprogramms über 2015 hinaus fortzuführen. Optimiert wird auch die Zusammenarbeit der Jugendämter. Zieht eine Familie um, übermittelt künftig das bisherige Jugendamt dem neuen Jugendamt alle notwendigen Informationen. Außerdem sind die Jugendämter künftig verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen. So soll die Lebenssituation eines Kindes besser beurteilt werden. Der Besuch erfolgt aber nur dann, wenn er nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist und den Schutz des Kindes nicht in Frage stellt. In Zukunft spielt die qualitative Arbeit eines freien Trägers in der Jugendhilfe eine größere Rolle, sie ist entscheidend für die Förderung und Finanzierung des Trägers. Der Träger wird deshalb verpflichtet, fachliche Standards zu entwickeln, anzuwenden und auszuwerten. Einrichtungen erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie ein Konzept zur Einhaltung fachlicher Standards vorlegen. Arbeitgeber in der Kinder- und Jugendarbeit haben die Pflicht, sich über mögliche Vorstrafen von Bewerbern und Beschäftigten zu informieren. Hauptamtliche Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe müssen in Zukunft ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Darin werden auch minderschwere Verurteilungen aufgenommen. Für ehrenamtliche Mitarbeiter müssen die Träger Vereinbarungen schließen. Diese legen fest, welche Tätigkeiten der Ehrenamtliche wahrnehmen kann, wenn er ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt.
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