Dachlawine auf dem Parkplatz – Autobesitzer bleibt auf Schaden sitzen
Dachlawine verursacht Schaden von mehr als 2.000 €
Das Amtsgericht München hat kürzlich ein Urteil veröffentlicht, welches sich mit der Haftung sogenannter Dachlawinen aus Schnee und Eis auf einem firmeneigenen Parkplatz beschäftigte. Die Angestellte einer Firma fuhr Mitte Januar 2011 mit dem Pkw ihres Mannes, einem Opel Corsa, in den Hof der Firma ein. Die Firma verfügt über 13 Parkplätze, acht davon im Norden und fünf an der Ostseite. Das Gebäude selbst hatte keine Schneefanggitter, die Anbringung solcher Fanggitter ist auch nicht in einer Satzung oder Verordnung vorgeschrieben. Die Mitarbeiterin parkte auf der Ostseite des Gebäudes, obwohl zu diesem Zeitpunkt nur die Nordseite geräumt war. An diesem Tag löste sich eine Dachlawine aus Schnee und Eisbrocken und fiel auf das geparkte Fahrzeug. Durch den Aufprall entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 2.000 €. Diesen Schaden verlangte der Ehemann vom Eigentümer des Grundstücks ersetzt, da er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei.
Hauseigentümer muss Dritte nur bei besonderen Umständen schützen
Beim Amtsgericht wurde die entsprechende Klage jedoch abgewiesen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Grundsätzlich sei ein Hauseigentümer nicht verpflichtet, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben seien. Es sei zunächst Aufgabe jedes Einzelnen, sich selbst zu schützen. Eine Rechtspflicht bestehe erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche Umstände könnten sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und Art und Umfang des Verkehrs ergeben. Solche Umstände lägen aber hier nicht vor. Das Anbringen von Schneegittern sei nicht vorgeschrieben. Die Dachneigung habe lediglich 25 Grad betragen und mit einer Höhe von sechs Metern sei das Gebäude auch nicht sehr hoch. Dieses läge auch in Oberbayern, also einem eher schneereichen Gebiet. Da die hier Wohnenden ohnehin mit der Gefahr von Schneelawinen vertraut seien, bedürfe es keiner zusätzlichen Warnung. Auf der Ostseite sei zudem nicht geräumt gewesen. Damit sei erkennbar gewesen, dass ein Parken dort nicht gewollt war. Genauso seien die Schnee- und Eismassen auf dem Dach erkennbar gewesen. Das Abstellen des Pkws erfolgte daher auf eigenes Risiko (AG München, Urteil vom 16.06.2011; Az.: 275 C 7022/11).
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