8 € sind rechtens - Landessozialgericht erklärt Zusatzbeitrag gesetzlicher Krankenkasse für zulässig
Chronisch kranke Versicherte will Härtefallregelung beim Zusatzbeitrag
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse wirksam einen Zusatzbeitrag in Höhe von 8 € festsetzen darf. Die Klägerin hatte sich gegen die Erhebung des Zusatzbeitrags gewandt und argumentiert, dass sie chronisch krank und nicht in der Lage sei, den Beitrag zu aufzubringen. Die Krankenkasse hätte zumindest für Härtefälle eine Ausnahme vorsehen müssen. Das Sozialgericht wies ihre Klage ab.
Versicherte hätte zu Krankenkasse ohne Zusatzbeitrag wechseln können
Diese Entscheidung wurde vom LSG bestätigt. Die Krankenkasse könne einen solchen Zusatzbeitrag durch Satzungsbeschluss – der vom Bundesversicherungsamt genehmigt werden muss – in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben wirksam festlegen. Dazu sei sie hier gesetzlich verpflichtet gewesen, weil ihr Finanzbedarf durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt gewesen sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte, dass eine solche Unterdeckung nicht bestanden habe, seien nicht erkennbar. Die Klägerin habe darüber hinaus das ihr wegen der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags zustehende Sonderkündigungsrecht und einen Wechsel zu einer anderen Krankenkasse nicht genutzt, obwohl sie von dieser Möglichkeit rechtzeitig informiert worden sei. Eine Härtefallklausel habe die Krankenkasse nicht aufnehmen müssen, da soziale Härten bereits durch die Begrenzung des zusätzlichen Beitrags auf maximal 1% der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. durch die Festsetzung auf 8 € vermieden werden. Außerdem könne für bestimmte, wirtschaftlich schwächer gestellte Personenkreise (bspw. Hartz IV-Bezieher) der Zusatzbeitrag ggf. durch den Leistungsträger übernommen werden (LSG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011; Az.: L 11 KR 3607/10).
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