Stromanbieter darf nicht mit irreführendem Festpreis-Angebot werben
Mitbewerber erhebt Unterlassungsklage wegen Irreführung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat aktuell die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Dortmund bezüglich der Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung mit dem Begriff Festpreis für einen bestimmten Stromtarif im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen aus Norddeutschland, verlangte im Ausgangsverfahren von ihrer Konkurrenz aus dem Ruhrgebiet Unterlassung der Internetwerbung mit dem Begriff „Festpreis“. Am Ende dieser Werbung war als „Sternchenhinweis“ ausgeführt, dass Änderungen durch Umsatz- und/oder Stromsteuer und eventuelle neue Steuern sowie durch Änderungen der Erneuerbare-Energie-Gesetz-Umlage ausgenommen seien.
Ausnahmen müssen Kunden gegenüber verständlich dargestellt werden
Laut OLG bleibe es dem mit dem Begriff „Festpreis“ werbenden Stromerzeuger zwar grundsätzlich unbenommen, bestimmte Ausnahmen von dieser Preisgarantie durch einen Sternchenhinweis zu kennzeichnen. Diese Aufklärung müsse aber dann geeignet sein, eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über den erläuterungsbedürftigen Begriff „Festpreis“ zu vermeiden. Der Verbraucher gehe hier aber nicht davon aus, dass weniger als 60% des Stromtarifs fest, der übrige Teil variabel sei. Der Stromerzeuger habe nur auf Steuern, Stromsteuer, neue Steuern und die EEG-Abgabe verwiesen, ohne deutlich zu machen, wie hoch der Anteil dieser Bestandteile in Bezug auf den Gesamtpreis sei (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011; Az.: 4 U 58/11).
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