Lebensversicherung - Effektivzins bei Ratenzuschlägen muss nicht gesondert ausgewiesen werden
Verbraucherzentrale sieht Verstoß gegen Preisangabenverordnung und Verbraucherkreditrecht
Wenn in Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen Zuschläge für die halbjährliche, vierteljährliche oder monatliche Prämienzahlung erhoben werden, muss für diese Ratenzuschläge laut Hanseatischem Oberlandesgericht (OLG) kein effektiver Jahreszinssatz angegeben werden. Die beklagten Versicherungsgesellschaften räumen ihren Kunden beim Abschluss von Lebensversicherungen für die Prämienzahlung eine Wahlmöglichkeit ein: Entweder zahlt der Kunde die gesamte Prämie zu Beginn des Jahres oder er begleicht die Versicherungsprämie unterjährig, d.h. in halbjährlichen, vierteljährlichen bzw. monatlichen Raten. Entscheidet der Kunde sich für die unterjährige Zahlung, wird allerdings ein sog. Ratenzuschlag erhoben. Auf diesen Ratenzuschlag wird in den vorformulierten Versicherungsbedingungen hingewiesen. Ein effektiver Jahreszinssatz (wie bei einem Kredit) wird jedoch nicht angegeben. Hierin sieht die Verbraucherzentrale einen Verstoß gegen die für Kreditverträge geltende Preisangabenverordnung und das Verbraucherkreditrecht
Ratenzuschlag bei Prämienzuschlag ist kein Kredit
Diese Auffassung wurde vom OLG - anders als erstinstanzlich vom Landgericht - nicht bestätigt. In der Sache handele es sich nicht um einen Kredit, wenn die Versicherung dem Versicherungsnehmer eine Ratenzahlung ermögliche und dafür Zuschläge erhebe. Das Gericht hebt hervor, dass es bereits aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer geboten sei, dass die sich für eine ratierliche Zahlungsweise entscheidenden Versicherungskunden mit höheren Prämien belastet werden. Diese Zuschläge seien von der Versicherung wie auch die Prämie insgesamt nach Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen kalkulatorisch auf den entstehenden größeren Verwaltungsaufwand, auf die Abdeckung des Todesfallrisikos sowie auf den Sparanteil aufzuteilen. Sie stellten also nicht wie ein normaler Kreditzins die Gegenleistung für eine Kapitalnutzungsmöglichkeit im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs dar. Daher entspricht nach Auffassung des Senats auch die verlangte Angabe eines Effektivzinses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Der Senat hat unter Berufung auf die Begründung zu der maßgebenden Verbraucherschutz- Richtlinie der EU sowie auch zum deutschen Verbraucherkreditgesetz deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Regelungen über Kreditverträge nicht auf Versicherungsverträge zur Anwendung kommen lassen wollte. Das Gericht hat schließlich auch den Vorwurf der mangelnden Transparenz für nicht durchgreifend erachtet. Der Versicherungsnehmer habe ohne Weiteres die Möglichkeit, die Höhe der Belastung bei Zahlung einer Jahresprämie einerseits und einer ratierlichen Zahlungsweise andererseits zu vergleichen. Einer genauen Angabe der Höhe des Zuschlags schon in den Versicherungsbedingungen bedürfe es daher nicht (OLG Hamburg, Urteile vom 18.11.2011; Az.: 9 U 97/11, 9 U 103/11 und 9 U 108/11).
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