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Schadenersatz: Reiseveranstalter muss auf Einfuhrverbot für Medikamente hinweisen

28. Oktober 2011

Verbraucher kündigt Pauschalreise wegen Einfuhrverbots bestimmter Medikamente

Reiseveranstalter sind nach Auffassung des Landgerichts (LG) Berlin verpflichtet, ihre Kunden vor Vertragsschluss darauf hinzuweisen, dass im Urlaubsland strenge Einfuhrbestimmungen für Medikamente gelten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die entsprechenden Regelungen für den Veranstalter leicht über die Internetseite des Auswärtigen Amtes zu ermitteln sind. Der Kunde hatte eine Pauschalreise nach Dubai für sich und seine Familie gebucht und bezahlt. Als er vor der Abreise von einem grundsätzlichen Einfuhrverbot für zahlreiche Medikamente in die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) erfuhr, kündigte er den Vertrag und focht ihn hilfsweise an mit der Begründung, seine Frau sei auf die Einnahme bestimmter Medikamente angewiesen, deren Einfuhr in die VAE nicht sichergestellt sei. Bei pflichtgemäßem Hinweis durch den Veranstalter hätte er die Reise nicht gebucht oder sich jedenfalls rechtzeitig um ein Attest für seine Frau gekümmert.

Kunde trägt Mitverschulden

Dem ist das Landgericht mit der Begründung gefolgt, der Veranstalter hätte Hinweise auf Probleme mit der Medikamenteneinfuhr ohne Probleme auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes finden können und den Kunden entsprechend warnen müssen. Die Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass der Veranstalter nach Treu und Glauben gehalten ist, den Vertragspartner auf alle leicht erkennbaren Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln könnten. Wegen Verletzung dieser Grundsätze wird der Reiseveranstalter zur teilweisen Rückzahlung der Reisekosten als Schadensersatz verurteilt. Allerdings treffe den Kunden hier ein Mitverschulden. Auch dieser hätte sich in Kenntnis der Krankheit seiner Frau eigenständig um Einfuhrbestimmungen kümmern müssen. Das Mitverschulden des Kunden bewertete das Landgericht mit einem Drittel (LG Berlin, Urteil vom 10.10.2011;  Az.: 38 O 43/11).

Autor: Business Netz Redaktion
Stichworte: 38 O 43/11, Aufklärungspflicht, Einfuhrverbot, Medikamente, Pauschalreise, Reiseveranstalter, Schadenersatz
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