Rundfunkgebühr – Nichteheliche Lebensgemeinschaft muss für Autoradio als Zweitgerät nicht zahlen
Lebensgefährte zahlt bereits für Radio in der Wohnung
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt hat aktuell entschieden, dass Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät genutzt wird. Die Klägerin wurde durch die GEZ zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen, weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut war. Sie machte geltend, dass sie mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vorhalte, für die ihr Lebensgefährte bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein gebührenbefreites Zweitgerät sei.
Anmeldung spielt beim Zweitgerät keine Rolle
Die Klägerin hatte mit der Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung vorhalte. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei, auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2011, Az.: 3 L 236/11).
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