Kommunen im Rheinland dürfen Sex-Steuer erheben
Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt ist steuerpflichtig
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat gestern in mehreren Verfahren betreffend der Erhebung der sogenannten Sex-Steuer mündlich verhandelt und mit den anschließend verkündeten Urteilen die Klagen gegen die Steuerbescheide abgewiesen. Die Klagen betrafen die Steuererhebung auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc." und erfassten Steuerbeträge zwischen 50.000 und 300.000 €. Die Klagen waren von gewerblichen Zimmervermietern aus Oberhausen und Betreibern von Clubs in Tönisvorst erhoben worden, da sie jeweils anstelle der Prostituierten zu dieser Form der Vergnügungssteuer herangezogen worden waren.
Sex-Steuer muss auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung beruhen
Das VG hat in seinen Urteilen ausgeführt, dass es sich um eine rechtlich zulässige sogenannte Aufwandsteuer handelt, die die Stadt auf der Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern der Häuser bzw. der Clubs erheben darf (VG Düsseldorf, Urteile vom 10.10.2011; Az.: 25 K 6960/10 und 25 K 8111/10).
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